Vorhin habe ich die
Leitlinie Dienst der Frauen in Verkündigung, Lehre und Leitung (2011)gelesen. Dabei fiel mir leider die "Kompromissfreudigkeit" auf.
Auszug
4. Leitlinien für die Gemeindepraxis im MVVoraussetzung zu einem Lehr- und/oder Leitungsdienst ist die praktische Bewährung, charakterliche Reife, eine nachvollziehbare Berufung und die notwendige Begabung. Grundsätzlich gilt, dass niemand ein Recht auf den Lehr- oder Leitungsdienst in der Gemeinde hat.
4.1 Zur mitarbeitenden FrauFrauen gebührt als Mitarbeiterinnen unserer Gemeinden die gleiche Wertschätzung, Liebe und Förderung wie dem Mann. Wenn in einer Gemeinde gottgeschenkte Gaben nicht zur Entfaltung kommen, schadet sich die Gemeinde damit selbst.
Da wo Frauen diese Wertschätzung und Förderung nicht erlebt haben, oder gar durch männliches Fehlverhalten verletzt wurden, gilt es durch Buße und Schritte der Versöhnung diesen Makel zu überwinden. Zur Überwindung männlichen Fehlverhaltens gehört auch die Bereitschaft des Mannes zur Übernahme von Mitverantwortung in der Familie – z.B. im Blick auf die Erziehung der Kinder oder auf die geistliche Grundausrichtung der Familie.
4.2 Zur predigenden und lehrenden FrauIn den Gemeinden des MV wird der Predigt- und Lehrdienst von Frauen gefördert, wenn, wie beim predigenden und lehrenden Mann, die Begabung und geistliche Reife diesen Dienst wünschenswert erscheinen lassen. Dieser Verkündigungsdienst ist in den verschiedenen Gemeindegruppen, Bibelseminaren, Kleingruppen und im Gottesdienst möglich.
4.3 Zur leitenden FrauIn den Gemeinden des MV soll die Leitungsgabe von Frauen gefördert werden. Diese Leitungsgabe kann auf allen Ebenen in Kleingruppen und Arbeitskreisen unterschiedlichster Art wahrgenommen werden. Darüber besteht im MV unumstritten Einheit.
4.4 Zur mitleitenden ÄltestenAls Konsequenz der in dieser Leitlinie entfalteten Erkenntnisse besteht die Möglichkeit, Frauen in einen Ältestendienst zu berufen. Wir respektieren dabei aber die Selbständigkeit der MV-Gemeinden. Das bedeutet:
- Die MV-Gemeinden sollen immer von einem Ältestenteam geleitet werden.
- Jede MV-Gemeinde hat die Freiheit, Frauen als Älteste zu berufen oder nicht.
- Die Möglichkeit, dass Frauen in sogenannten „Gemeindeleitungen“ mitarbeiten, ohne dabei als Älteste eingesetzt zu sein, stand nie in Frage.
4.5 Zur ordinierten PastorinAls Konsequenz der in dieser Leitlinie entfalteten Erkenntnisse besteht die Möglichkeit, Frauen in einen Pastorinnendienst zu berufen. Wir respektieren dabei aber die Selbständigkeit der MV-Gemeinden. Das bedeutet:
- MV-Gemeinden haben die Möglichkeit, Frauen als Pastorinnen zu berufen (einzustellen). Für das Verfahren gelten alle in der MV-Pastorenordnung und in den Leitlinien für Pastorenanwärter genannten Regelungen einschließlich der Ordination innerhalb des MV.
- Die Entscheidung von MV-Gemeinden, aufgrund ihrer Überzeugung und Erkenntnis keine Frau als Pastorin berufen zu wollen, wird anerkannt.
Die Gemeinden des MV werden ermutigt, die geistliche Einheit innergemeindlich und im MV aktiv zu suchen, gerade auch weil aufgrund der geschilderten Zusammenhänge nicht in allen Fragen gemeindlicher Theologie und Praxis einheitliche Überzeugungen zu finden sind.
Verabschiedet von der MV-Delegiertentagung im Mai 2011