Hallo Mikki,
hier ein Auszug aus Wikipedia zum eingetragenen Verein:
"OrganeFür eingetragene Vereine sind zwei Organe vorgeschrieben, Vorstand und Mitgliederversammlung. Das Verhältnis dieser Organe zueinander kann von der Vereinssatzung unterschiedlich geregelt werden. Einige Satzungen sehen auch zusätzliche Organe wie einen Beirat, Aufsichtsrat oder Kuratorium vor, wobei diese fakultativen Organe nicht unbedingt die gleiche Bedeutung haben wie in anderen Rechtsformen. Einige Vereine bezeichnen wahlweise die Mitgliederversammlung oder den Vorstand als Kuratorium. In nicht eingetragenen Vereinen sind alle Mitglieder hinsichtlich ihrer Kompetenzen gleichgestellt, wenn nicht Organe wie beim eingetragenen Verein gebildet werden.
VorstandDie Einrichtung eines Vorstands ist gesetzlich vorgeschrieben (§ 26 BGB). Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Vertretungsmacht des Vorstandes kann allerdings in der Vereinssatzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden. Die Satzung kann beispielsweise bestimmen, dass Rechtsgeschäfte ab einem bestimmten Geschäftswert nur mit vorheriger Zustimmung der Mitgliederversammlung vorgenommen werden können. Dies ist gegenüber Dritten nur wirksam, wenn die Satzung im Vereinsregister eingetragen ist. Fehlen die Mitglieder des Vorstands, kann das zuständige Amtsgericht auf Antrag einen Notvorstand bestellen. Der Vorstand wird in der Regel von der Mitgliederversammlung gewählt, abweichende Regelungen sind aber möglich. Manche Vereinsvorstände haben zum Beispiel das Recht, durch Kooptation weitere Vorstandsmitglieder ohne Befragung der Mitgliederversammlung zu ernennen.
Mitglieder- oder HauptversammlungJe nach Art und Größe eines Vereins ist gemäß dessen Satzung das oberste Organ die Mitgliederversammlung. Bei mitgliederstarken Vereinen und bei Verbänden (Zusammenschluss von Vereinen) wird diese auch Delegiertenversammlung oder Hauptversammlung genannt. Sie entscheidet in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht vom Vorstand oder einem anderen in der Satzung bestimmten Organ zu besorgen sind. Zu einer Mitglieder- oder Hauptversammlung hat der Vorstand in den von der Satzung bestimmten Fällen und wenn die Interessen des Vereins es gebieten einzuberufen. In der Praxis ist üblich, dass die Satzungen eine regelmäßige jährliche Mitgliederversammlung vorsehen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der von der jeweiligen Satzung bestimmten Mehrheit.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss in Fällen einberufen werden, welche die Satzung vorsieht, oftmals wenn 10 % der Mitglieder eines Vereines dieses verlangen (Minderheitenvotum).
MitgliedschaftDie Mitgliedschaft im Verein wird entweder durch Mitwirkung als Gründer oder durch Beitritt erworben. Der Beitritt ist ein Vertrag zwischen dem Verein und dem neuen Mitglied, setzt also dessen Antrag und die Annahme durch den Verein, vertreten vom Vorstand voraus. Die Rechte aus der Mitgliedschaft sind nicht übertragbar (das Stimmrecht ist unter Umständen übertragbar, wenn die Vereinssatzung dies ausdrücklich vorsieht) und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann niemandem anderen überlassen werden. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Austritt oder Auflösung des Vereins. Die Austrittserklärung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Die Satzung kann – was in der Praxis üblich ist – vorsehen, dass der Austritt nur zum Ende des Geschäftsjahres wirkt.
Echte Mitgliedsbeiträge sind in Deutschland von der Umsatzsteuer befreit, wobei echte von unechten Mitgliedsbeiträgen abzugrenzen sind, etwa von Beiträgen für eine Inanspruchnahme der Vereinstätigkeit (Abschnitt 1.4. UStAE). Umsatzsteuerbefreit sind zudem kulturelle und sportliche Veranstaltungen gemeinnütziger Vereine, soweit das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht (§ 4 Nr. 22 Buchstabe b UStG)."
Quelle:
https://de.wikipedia.org/wiki/Verein#Eingetragener_VereinIch denke schon, dass man hier eine "Gewaltenteilung" in christlichen Vereinen erkennen kann, d. h. ein Verein ist eine "Demokratie im Kleinen". Damit ist auch eine e.V.-Gemeinde mit dem Staat, d. h. mit der Welt verbunden und auch davon beeinflusst.
Shalom
Roland